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NFM-Verlag > Archiv > Tipps & Trends

04.02.2011

Tagfahrleuchten-Pflicht nur bedingt

Nicht blenden lassen

Der 7. Februar 2011 wird aktuell als Stichtag für die Tagfahrleuchten-Pflicht für Pkw hervorgehoben. Dieser gilt jedoch für die Zulassung neuer Fahrzeugtypen, wie der TÜV SÜD erklärt. Laut den Experten der Prüforganisation gibt es keine gesetzliche Pflicht, bereits zugelassene Wagen nachzurüsten.


Auch nach dem 7. Februar gekaufte Neufahrzeuge müssen nur mit Tagfahrleuchten ausgestattet sein, wenn es sich um Modelle handelt, die ab diesem Zeitpunkt zum Händler in den Verkauf gehen. Dennoch kann eine Nachrüstung sinnvoll sein. Dabei rät der TÜV SÜD aber, tempo rausnehmen und sich nicht von Schnäppchen blenden lassen. Umfassend informieren ist angesagt.

LKW Stichtag 2012

Übrigens soll die Regelung zur Tagfahrleuchten-Pflicht für neu zugelassene Lkw-Fahrzeugtypen am 7. August 2012 an den Start gehen. Grund für die Einführung des Tagfahrlichts: Sehen und gesehen werden sind wichtige Voraussetzungen für sicheres Agieren und schnelle Reaktionen am Steuer. TÜV SÜD begrüßt grundsätzlich die neuen Regelungen für mehr Sichtbarkeit. „Die Tagfahrleuchten sind ein einfacher und relativ kostengünstiger Ansatz für besseres Erkennen und sie sorgen für mehr Sicherheit“, so Benz.

Das Passende Nachrüst-Kits

Wer nachrüsten möchte, sollte darauf achten, dass der Nachrüstsatz die erforderlichen Prüfzeichen aufweist, denn ohne diese kann die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeugs erlöschen. Läuft der Einbau der zusätzlichen Leuchten nicht fachgerecht, kann es sogar einen Kurzschluss im Bordnetz geben. „Wer nachrüsten möchte, sollte bei der Auswahl der Teile große Sorgfalt walten lassen – und den Einbau an sich am besten einer Fachwerkstatt übergeben“, sagt Frank Benz, Experte von TÜV SÜD Auto Service.

Prüfzeichen beachten

Wer das Nachrüstpaket selbst kaufen will, muss bei der Auswahl auf das ECE-Kennzeichen – E plus Genehmigungsnummer in einem kreisrunden Symbol – und die Kennung RL achten. „Ist der Bausatz nicht zugelassen, ist die Betriebserlaubnis des kompletten Fahrzeugs erloschen“, sagt Benz. Das gelte auch, wenn zugelassene Scheinwerfer geöffnet und einfach mit weiteren Leuchten ausgerüstet werden. Ganz grundsätzlich gilt: Die Nachrüstung muss nicht in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden, erklärt TÜV SÜD.



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